Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23Artikel 2, Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigten Personen nicht anzuwenden. Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenes des gemäß § 323e der Gewerbeordnung 1973 konzessionierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberater, nicht berührt.Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigten Personen nicht anzuwenden. Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Berechtigungsumfang von Gewerben, insbesondere jenes des gemäß Paragraph 323 e, der Gewerbeordnung 1973 konzessionierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberater, nicht berührt. (2)Absatz 2,Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit und keine nach den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, ausschließlich Psychotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit.Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit und keine nach den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, ausschließlich Psychotherapeuten vorbehaltene Tätigkeit. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135234
Alte Dokumentnummer
N8199012272J